Steuerliche Erklärung der Verkäuferin / des Verkäufers
Version 1 · veröffentlicht am 11.10.2026
Stand: 12. Oktober 2026
Mit der Registrierung als Verkäuferin oder Verkäufer auf HeimatliCH erkläre ich Folgendes:
1. Eigenverantwortung
- Ich bin selber dafür verantwortlich, Einnahmen aus meinen Verkäufen korrekt zu deklarieren und alle damit verbundenen Abgaben zu bezahlen.
- HeimatliCH berechnet, erhebt und bezahlt keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge für mich und stellt keine Steuerbelege aus. HeimatliCH gibt keine Steuerberatung. Die Übersicht meiner Bestellungen auf der Plattform kann ich als Gedächtnisstütze verwenden.
2. Einkommenssteuer
- Ich weiss, dass Einnahmen aus Verkäufen grundsätzlich Einkommen sind, das ich in meiner Steuererklärung angeben muss, auch wenn die Beträge klein sind. Vorbehalten bleibt der Verkauf eigener, gebrauchter Gegenstände des Privatvermögens, der meistens nicht als Einkommen gilt. Im Zweifel frage ich das Steueramt meines Wohnkantons oder eine Fachperson.
3. AHV und andere Sozialversicherungen
- Ich weiss, dass ich je nach Umfang, Regelmässigkeit und Gewinnabsicht meiner Verkäufe als selbständig Erwerbende oder Erwerbender gelte und mich bei der Ausgleichskasse (AHV) anmelden muss, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Mehrwertsteuer
- Ich weiss, dass ich mich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtig anmelden muss, wenn mein jährlicher Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen 100 000 Franken erreicht, und dass die Mehrwertsteuer in diesem Fall in meinen Preisen enthalten sein muss.
5. Leistungen und Bewilligungen
- Wenn ich Sozialhilfe, Arbeitslosenentschädigung, Ergänzungsleistungen, Stipendien oder andere einkommensabhängige Leistungen beziehe, melde ich meine Einnahmen aus den Verkäufen der zuständigen Stelle.
- Wenn mein Aufenthaltsstatus für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eine Bewilligung verlangt, habe ich diese.
6. Buchführung und Auskunft
- Ich bewahre Belege zu meinen Verkäufen und Einkäufen so lange auf, wie das Gesetz es verlangt (in der Regel zehn Jahre, wenn ich buchführungspflichtig bin).
- Ich nehme zur Kenntnis, dass HeimatliCH gesetzlich oder behördlich verpflichtet sein kann, Behörden Auskunft über meine Verkäufe zu geben.